Neufassung 2023
§ 1 – NAME UND SITZ DES VEREINS
1.1 Der Verein führt den Namen:
Kleingärtnerverein an der Römerstraße e.V.
und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr
Der Verein ist Mitglied im
Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. (AG Duisburg VR 50740)
(nachfolgend Kreisverband genannt).
1.2 Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg Nr. VR 50909
§ 2 – ZWECK UND ZIEL DES VEREINS
2.1 Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen fördernden natürlichen Personen.
2.2 Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen Öffentlichen Grüns ein.
2.3 Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.4 Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt‑ und Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
2.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Förderung und Erhalt der Kleingartenanlage für die Allgemeinheit als öffentliches Grün
2. die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung
3. fachliche Betreuung und Beratung der Mitglieder
2.6 Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.7 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.8 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind hierbei uneingeschränkt zu berück-sichtigen. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein sind zu erstatten.
2.9 Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.
2.10 Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.
2.11 Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung.
2.12 Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.
§ 3 – MITGLIEDSCHAFT
3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch
a) praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages
b) Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.
3.2 Natürliche Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise
gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
3.3 Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt. Dieser entscheidet abschließend über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3.4 Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung vollzogen.
3.5 Bevorzugtes Kommunikationsmittel ist die elektronische Form per E-Mail. Die Mitglieder sollen ihre E-Mail-Adresse angeben.
§ 4 – RECHTE AUS DER MITGLIEDSCHAFT
4.1 Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.
b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4.2 Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
4.3 Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden, sofern der Regelbeitrag an den Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e.V. abgeführt wird.
§ 5 – PFLICHTEN DER MITGLIEDER
5.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) Beschlüsse und Ordnungen des Vereins zu befolgen.
d) Änderungen der Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (bei Beitragseinzugsverfahren) sind der Vereinsführung innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen
e) Aufnahme‑, Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
5.2 Jedes (aktive) Mitglied mit einem Pachtvertrag ist verpflichtet:
a) die vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen oder zur Schädlingsbekämpfung in dem für das jeweilige Gartenjahr angeordnetem Umfang zu erbringen oder in Ausnahmefällen von Dritten ordnungsgemäß erbringen zu lassen.
b) Der Umfang der von jedem Pächter zu leistenden Gemeinschaftsarbeit wird dabei von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
c)
Erfüllt ein Pächter seine ihm soweit obliegenden Verpflichtungen nicht, unabhängig aus welchem Grund, so ist der Verein berechtigt, von diesem Pächter einen bestimmten Betrag für jede nicht
geleistete Stunde Gemeinschaftsarbeit zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
d) Aufnahme‑, Mitglieds‑ und Versicherungsbeiträge sowie Pacht und alle von der Mitgliederversammlung beschlossenen auf die Vereinsmitgliedschaft und die zugeteilte Gartenparzelle entfallene Kosten (z. B. für Strom- und Wasserverbrauch) und Umlagen innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, sowie die Strom- und Wasserordnung
e) Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zugelassener Höhe zu erheben.
§ 6 – BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss
6.2 Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
6.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet und wiederholt gestört hat,
e) seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
f) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er aus einem anderen Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit der Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieses kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ausschlussbescheides das Schlichtungsverfahren beantragen.
Im Ausschlussbescheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressaten für das Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.
6.5 Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen.
6.6 Das ausscheidende/ausgeschlossene Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
§ 7 – Organe des Vereins sind der
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
VORSTAND
7.1 Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Fachberater
7.2 Je zwei der im Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss.
7.3 Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Bedarf kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung die Vorstandswahl im Block durchgeführt werden.
Macht vorzeitiges Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder Ersatzwahlen erforderlich, so erfolgen diese für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.
7.4 Dem Vorstand obliegen:
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) Einberufung einer Pächterversammlung (bei Bedarf)
d) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.
7.5 Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen obliegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
7.6 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.
7.7 Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitglieder-versammlung ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein zu Sitzungsbeginn vom Versammlungsleiter zu benennender Protokollführer, eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm oder dem Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen
§ 8 – ERWEITERTER VORSTAND
8.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7, Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
8.2 Dem erweiterten Vorstand obliegen:
– die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,
8.3 Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
8.4 Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
8.5 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
8.6 Die Aufgabenzuordnung der Beisitzer kann bei Bedarf während der Legislaturperiode geändert werden.
8.7 Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unterzeichnen.
§ 9 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG
9.1 Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung kann in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.
9.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse mit einer Frist von mindestens 21 Tagen unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, ‑zeit und Tagesordnung einberufen.
9.3 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
9.4 Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden, wenn ein dringender und nachweisbarer Grund vorliegt. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine
schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Aus der Stimmrechtsvollmacht muss hervorgehen, wie im Einzelnen abgestimmt werden soll.
Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.
9.5 Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 9, Abs. 10
b) die Entgegennahme des Geschäfts‑ und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstige Tätigkeitsberichte.
c) Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes.
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen sowie Beschlussfassung über den Etat des kommenden Jahres.
e) die Vornahme von Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Wahl des Schlichtungsausschusses
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Ordnungen und von Beschlüssen.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
k) die Beschlussfassung über Anträge.
9.6 Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar, die Erhebung der einzelnen Umlage bedarf in jedem Fall eines gesonderten Mitgliedsbeschlusses.
9.7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
9.8 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9, Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung, bedürfen
Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.
Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht beeinträchtigt werden.
9.9 Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) spätestens acht Wochen vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
9.10 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe beim Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
9.11 Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
9.12 Vertreter/innen des Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
9.13 Die Bestimmung für die Mitgliederversammlung gelten entsprechend für die Pächterversammlung
9.14 Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben.
§ 10 – SCHLICHTUNGSVERFAHREN
10.1 Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, ergeben, ist vor Inanspruchnahme des ordentlichen Gerichtsweges ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen. Näheres regelt die Ordnung zum Schlichtungsverfahren.
§ 11– GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 – KASSENFÜHRUNG
12.1 Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszahlungen darf er grundsätzlich nur unter Mitwirkung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
12.2 Für die zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigten Beträge ist bei einem mündelsicheren Bankinstitut ein Konto einzurichten.
§ 13 – KASSENPRÜFUNG
13.1 Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich, die Wahl eines Ersatzprüfers ist angebracht.
13.2 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts unvermuteter Kassenprüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
13.3 Wenn das Interesse des Kleingartenwesens es erfordert, ist der Kreisverband im Rahmen seiner Aufsichtspflicht berechtigt, die Kasse des Vereins zu überprüfen. Den Auftrag hierzu erteilt der erweiterte Vorstand des Kreisverbandes, der auch die Prüfer bestimmt. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vereinsvorstand und dem erweiterten Vorstand des Kreisverbandes zu berichten.
§ 14 – AUFLÖSUNG DES VEREINS
Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. – AG Duisburg VR 50740 oder wenn dieser nicht mehr besteht oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, auf die Stadt Mülheim an der Ruhr zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.
§ 15 – BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINS
Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.
§ 16 – SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsvertrages und der Garten- und Bauordnung des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 17 – Datenschutzbestimmung laut DSGVO
Der Verein und der Kreisverband erheben, verarbeiten und nutzen von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken.
§ 18 – INKRAFTTRETEN / ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
18.1 Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.
18.2 Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 28.04.2024 beschlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
18.3 Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Gemeinnützigkeits-aufsichtsbehörde verlangten Änderungen selbstständig vorzunehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderung im Vereinsregister zu informieren.