V E R E I N S S A T Z U N G

V E R E I N S S A T Z U N G

Neufassung 2023

§ 1    NAME UND SITZ DES VEREINS

1.1      Der Verein führt den Namen:

Kleingärtnerverein an der Römerstraße e.V.

und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr

           Der Verein ist Mitglied im

           Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. (AG Duisburg VR 50740)

           (nachfolgend Kreisverband genannt).

1.2      Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg Nr. VR 50909

 

§ 2    ZWECK UND ZIEL DES VEREINS

2.1      Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen fördernden natürlichen Personen.

2.2      Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Aus­ge­staltung als Bestand­teil des der Allgemeinheit zugänglichen Öffentlichen Grüns ein.

2.3      Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.4      Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt‑ und Landschafts­schutzes die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur Naturver­bun­denheit zu fördern.

2.5      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei.

           Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Förderung und Erhalt der Kleingartenanlage für die Allgemeinheit als öffentliches Grün

2. die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung

3. fachliche Betreuung und Beratung der Mitglieder

2.6      Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.7      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.8      Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

           Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Ent­schädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind hierbei uneingeschränkt zu berück-sichtigen. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein sind zu erstatten.

2.9      Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation zu be­an­tragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens, ins­be­son­dere für Ausbau und Unter­haltung seiner Kleingartenanlagen zu verwenden.

2.10    Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung klein­gärtne­ri­scher Belange insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planun­gen ent­spre­chende Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerklein­garten­gelände geeigne­ten Flächen in ausreichendem Umfang erfolgen.

2.11    Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern ent­sprechend den Vorschriften dieser Satzung Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betäti­gung.

2.12    Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen und zu schulen.

 

§ 3 –   MITGLIEDSCHAFT

3.1      Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will durch

a)     praktische Kleingartenarbeit nach Abschluss des entsprechenden Pachtvertrages

b)     Förderung und Unterstützung des Kleingartenwesens.

3.2      Natürliche Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient ge­macht oder die Zwecke des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Be­schluss der Mitgliederver­sammlung zu Ehrenmit­gliedern ernannt werden.
Von der Mitgliederversammlung kann darüber hinaus jeweils ein langjähriger Vorsit­zender zum Ehren­vorsit­zenden ernannt werden.

3.3      Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt. Dieser entscheidet abschließend über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3.4      Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung dieser Satzung und deren un­terschriftli­cher Anerkennung vollzogen.

3.5      Bevorzugtes Kommunikationsmittel ist die elektronische Form per E-Mail. Die Mitglieder sollen ihre E-Mail-Adresse angeben.

 

§ 4    RECHTE AUS DER MITGLIEDSCHAFT

4.1      Jedes Mitglied hat das Recht

a)     die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.

b)     an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

4.2      Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

4.3      Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden, sofern der Re­gelbeitrag an den Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e.V. abgeführt wird.

 

§ 5    PFLICHTEN DER MITGLIEDER

5.1        Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a)     sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,

b)     sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemein­schaft zu betätigen,

c)      Beschlüsse und Ordnungen des Vereins zu befolgen.

d)     Änderungen der Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (bei Beitragseinzugsverfahren) sind der Vereinsführung innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen

e)     Aufnahme‑, Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Monats nach Auffor­derung zu ent­richten. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.

5.2      Jedes (aktive) Mitglied mit einem Pachtvertrag ist verpflichtet:

a)     die vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errich­tung und Unter­haltung der Gemeinschaftsanlagen oder zur Schädlings­bekämpfung in dem für das jeweilige Garten­jahr angeordnetem Umfang zu erbringen oder in Ausnahme­fällen von Drit­ten ordnungsgemäß erbringen zu lassen.

b)     Der Umfang der von jedem Pächter zu leistenden Gemeinschaftsarbeit wird da­bei von der Mitglieder­versammlung festgesetzt.

c)      Erfüllt ein Pächter seine ihm soweit obliegenden Verpflichtungen nicht, unab­hängig aus wel­chem Grund, so ist der Verein berechtigt, von diesem Pächter einen bestimmten Be­trag für jede nicht geleistete Stunde Gemeinschaftsarbeit zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird durch Beschluss der Mitgliederver­sammlung festgelegt.

 

d)     Aufnahme‑, Mitglieds‑ und Versicherungsbeiträge sowie Pacht und alle von der Mitglie­derver­sammlung beschlossenen auf die Vereinsmitgliedschaft und die zugeteilte Gartenpar­zelle entfallene Kosten (z. B. für Strom- und Wasser­verbrauch) und Umlagen innerhalb eines Monats nach Auffor­derung zu ent­richten. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, sowie die Strom- und Wasserordnung

e)     Bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat ist der Vorstand berechtigt, Mahn­gebüh­ren und Ver­zugszinsen in gesetzlich zugelassener Höhe zu er­heben.

 

§ 6    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

6.1      Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch den Tod des Mitglieds,

b)     durch freiwilligen Austritt,

c)      durch Ausschluss

6.2      Freiwilliger Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jah­resende dem Vor­stand gegenüber schriftlich zu erklären.

6.3       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a)     die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuld­haft verletzt,

b)     durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,

c)      mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finan­ziel­len Verpflich­tungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mah­nung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

d)     die Vereinsgemeinschaft gefährdet und wiederholt gestört hat,

e)     seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,

f)       bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er aus einem an­deren Klein­gärtnerverein ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingarten­pachtvertrag mit einem ande­ren Klein­gärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.

6.4      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor seiner Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit der Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben. Dieses kann innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Aus­schlussbescheides das Schlichtungsverfahren bean­tragen.

Im Ausschlussbe­scheid ist der Betroffene auf sein Recht, die Frist und die Adressa­ten für das Schlich­tungsverfahren hin­zuweisen. Macht der Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird der Ausschlussbescheid wirksam.

6.5      Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsver­mögen.

6.6      Das ausscheidende/ausgeschlossene Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfül­lung der Verpflich­tungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, ent­bunden.

 

§ 7    Organe des Vereins sind der

a)        der Vorstand

b)        die Mitgliederversammlung

 

VORSTAND

7.1      Der Vorstand besteht aus:

a)     dem Vorsitzenden

b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem Schriftführer

d)     dem Kassierer

e)     dem Fachberater

7.2      Je zwei der im Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Ver­tretung des Vereins berechtigt, wobei jedoch stets der Vor­sitzende oder der stell­vertretende Vorsitzende mitwirken muss.

7.3      Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben dar­über hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

           Bei Bedarf kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung die Vorstandswahl im Block durchgeführt werden.

           Macht vorzeitiges Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder Ersatzwahlen erforderlich, so erfol­gen diese für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.

7.4      Dem Vorstand obliegen:

a)     laufende Geschäftsführung des Vereins

b)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

c)      Einberufung einer Pächterversammlung (bei Bedarf)

d)     Anordnung von Gemeinschaftsleistungen.

7.5      Die Tätigkeit der Vor­standsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihnen ob­liegender Pflichten entstehender Lohnausfall sowie Reisekosten sind zu erstatten. Regelun­gen über Ent­schädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitglie­dern im Interesse des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

7.6      Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einla­denden Vor­sitzenden – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsit­zende – noch zwei Vorstands­mit­glieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit ge­fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes können auch in virtueller Form stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen eines Umlaufverfahrens zu fassen.

7.7      Über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitglieder-ver­sammlung ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein zu Sitzungsbeginn vom Versammlungsleiter zu benennender Protokollführer, eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind von ihm oder dem Protokollführer und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unter­zeichnen

 

§ 8    ERWEITERTER VORSTAND

8.1      Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (§ 7, Abs. 1) und mindestens zwei weiteren Beisitzern, die auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

8.2      Dem erweiterten Vorstand obliegen:
– die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung,

8.3      Soweit die vom Kleingärtnerverein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich von­einander getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch minde­stens einen Beisitzer im erwei­terten Vorstand vertreten sein.

8.4      Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand beru­fen werden, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

8.5      Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darun­ter der Vor­sitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwe­send ist. Der er­weiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwe­senheit die des stell­vertreten­den Vorsitzen­den.

8.6      Die Aufgabenzuordnung der Beisitzer kann bei Bedarf während der Legislaturperiode geändert werden.

8.7      Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder­schrift ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter von diesem zu unter­zeichnen.

 

§ 9    MITGLIEDERVERSAMMLUNG

9.1      Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptver­samm­lung. Sie ist ferner unverzüglich einzu­berufen, wenn ein Drittel der Vereinsmit­glieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die Mitgliederversammlung kann in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben.

9.2      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse mit einer Frist von mindestens 21 Tagen unter gleich­zeitiger Angabe von Ver­sammlungsort, ‑zeit und Tagesordnung einberufen.

9.3        Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Ver­hinderung dem stell­vertretenden Vorsitzenden.

9.4      Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist beschlussfä­hig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Das Stimmrecht kann auf andere stimmberechtigte Mitglieder übertragen werden, wenn ein dringender und nachweisbarer Grund vorliegt. Das bevollmächtigte Mitglied muss eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht vorlegen. Aus der Stimmrechtsvollmacht muss hervorgehen, wie im Einzelnen abgestimmt werden soll.
Kein stimmberechtigtes Mitglied darf mehr als zwei Stimmrechtsvollmachten auf sich vereinigen.

9.5      Der Mitgliederversammlung obliegen:

a)     die Genehmigung von Niederschriften gemäß § 9, Abs. 10

b)     die Entgegennahme des Geschäfts‑ und des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie sonstige Tätigkeitsberichte.

c)      Beschlussfassung hierüber sowie die Entlastung des Vorstandes.

d)     die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen sowie Beschlussfassung über den Etat des kommenden Jahres.

e)     die Vornahme von Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand,

f)      die Wahl der Kassenprüfer,

g)     die Wahl des Schlichtungsausschusses

h)     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der Ordnungen und von Beschlüssen.

i)       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

j)       die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

k)     die Beschlussfassung über Anträge.

9.6      Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Ge­schäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen be­schließen. Die Umlagen können bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar, die Erhe­bung der einzelnen Umlage bedarf in jedem Fall eines gesonder­ten Mitgliedsbe­schlusses.

9.7      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ab-gegebe­nen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als an­ge­nommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

9.8      Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 9, Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der Mitglie­derver­samm­lung, bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden und bei Auflösung des Ver­eins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmit­glieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberu­fenden Versamm­lung die satzungsändernde Mehrheit.
Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestim­mungen des Generalpachtvertrages nicht beein­trächtigt werden.

9.9      Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) spätestens acht Wochen vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.

9.10    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Ge­nehmigung vorzulegen. Einwendungen gegen das Protokoll oder die gefassten Beschlüsse sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe beim Vorstand anzubringen. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

9.11    Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlun­gen sachkun­dige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.

9.12    Vertreter/innen des Kreisverbandes und des Landesverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederver­sammlung teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

9.13    Die Bestimmung für die Mitgliederversammlung gelten entsprechend für die Pächterversammlung

9.14    Die Pächterversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus dem Pachtverhältnis ergeben.

 

§ 10 – SCHLICHTUNGSVERFAHREN

10.1      Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, ergeben, ist vor Inan­spruchnahme des ordentlichen Gerichtsweges ein Schlich­tungs­verfahren gemäß den Bestim­mungen dieser Satzung durch­zuführen. Näheres regelt die Ordnung zum Schlichtungsverfahren.

 

§ 11  GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 KASSENFÜHRUNG

12.1    Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sons­tige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen. Er führt Buch über sämt­liche Einnahmen und Ausgaben und verwaltet die zugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Auszah­lungen darf er grundsätzlich nur unter Mit­wirkung des Vorsitzenden oder des stell­vertre­tenden Vorsitzenden leisten.

12.2    Für die zur laufenden Geschäftsführung nicht benötigten Beträge ist bei einem mündel­sicheren Bank­institut ein Konto einzurichten.

 

§ 13 KASSENPRÜFUNG

13.1    Für das Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu wäh­len. Jähr­lich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist möglich, die Wahl eines Ersatzprüfers ist angebracht.

13.2    Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechts unver­muteter Kassenprüfungen, die sich auf Stichproben beschränken kön­nen, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Er­gebnis ihrer Prüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzu­fassen und der Mit­gliederver­samm­lung vorzulegen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische und sach­liche Richtigkeit zu erstrecken.

13.3    Wenn das Interesse des Kleingartenwesens es erfordert, ist der Kreisverband im Rah­men seiner Auf­sichtspflicht berechtigt, die Kasse des Vereins zu überprüfen. Den Auf­trag hierzu erteilt der erweiterte Vor­stand des Kreisverbandes, der auch die Prüfer be­stimmt. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vereins­vorstand und dem erwei­terten Vorstand des Kreisverbandes zu be­richten.

 

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

           Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. – AG Duisburg VR 50740 oder wenn dieser nicht mehr besteht oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, auf die Stadt Mülheim an der Ruhr zwecks Verwendung für die Förderung der Kleingärtnerei.

 

 

§ 15 BEKANNTMACHUNGEN DES VEREINS

           Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang erfolgen.

 

§ 16 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

           Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages, des Verwaltungsvertrages und der Garten- und Bauord­nung des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. werden durch diese Satzung nicht berührt.

 

§ 17 Datenschutzbestimmung laut DSGVO

Der Verein und der Kreisverband erheben, verarbeiten und nutzen von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Tele­fonnummer und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken.

 

§ 18 INKRAFTTRETEN / ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

18.1    Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser Satzung außer Kraft.

18.2    Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 28.04.2024 be­schlossen worden. Sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

18.3 Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanz­amt, dem zuständigen Registergericht oder der Gemeinnützigkeits-auf­sichtsbehörde ver­langten Änderungen selbst­ständig vorzu­nehmen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung der Änderung im Vereinsregister zu informieren.

 

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Kontakt:

Kleingärtnerverein
an der Römerstraße e.V.
Heidestraße 87 a
45476 Mülheim an der Ruhr

E-Mail:

info@kleingarten-roemerstrasse.de

Vermietungsanfragen Gemeinschaftshaus bitte an:

015779731041